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EltBauV
Text gilt ab: 01.01.1998
Fassung: 13.04.1977
§ 8
Zusätzliche Bauvorlagen
1Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage des Betriebsraums und die Art der elektrischen Anlagen enthalten. 2Soweit erforderlich, müssen sie ferner Angaben über die Schallschutzmaßnahmen enthalten.