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EV-BodenseeSchO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.03.1976
§ 8
Durchführung der Untersuchung
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmt die für die Durchführung der Untersuchung zuständige Stelle. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Bei den nach Art. 14.03 und 14.04 BSO erforderlichen Untersuchungen sind die von der zuständigen Behörde geforderten Unterlagen vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Untersuchung und Zulassung in angemessenem Zeitraum vor Ablauf der in Art. 16.03 Abs. 4 und 5 BSO festgesetzten Fristen durchzuführen.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt Zeit und Ort der Untersuchung. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Schiff an dem bestimmten Platz vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muss in allen seinen Teilen zugänglich sein. Auf Verlangen hat der Antragsteller eine Probefahrt vorzunehmen.