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EV-BodenseeSchO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.03.1976
§ 6
Schifferpatent für Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei
Schifferpatentbewerber, die Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei führen wollen, werden von ihrer zuständigen Dienststelle geprüft. Diese bestimmt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und stellt das Patent zum Führen der Dienstfahrzeuge aus.