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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 9
Das Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.
(2) 1Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. 2Es baut auf der Grundschule auf, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.
(3) 1Am Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:
1.
Humanistisches Gymnasium,
2.
Sprachliches Gymnasium,
3.
Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium,
4.
Musisches Gymnasium,
5.
Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium,
6.
Sozialwissenschaftliches Gymnasium.
2Bei der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 4 können bestehende Sonderformen mit den Jahrgangsstufen 7 bis 13 weitergeführt werden.
(4) 1In der Oberstufe können Fächer und Seminare eingerichtet werden. 2Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:
1.
Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifikationsphase.
2.
Die beiden Jahrgangsstufen gliedern sich jeweils in zwei Ausbildungsabschnitte. Vorrückungsentscheidungen werden nicht getroffen.
3.
Die Leistungen werden durch Noten und durch ein Punktesystem bewertet.
4.
Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den beiden Jahrgangsstufen erworben wird.
3Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere in der Schulordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und die Gestaltung der Zeugnisse.