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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 50
Fächer, Kurse, fachpraktische Ausbildung
(1) Die Fächer, in denen unterrichtet wird, sind entweder Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer.
(2) 1Der Unterricht in Pflichtfächern und in gewählten Fächern muss von allen Schülerinnen und Schülern besucht werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. 2Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer oder Fächergruppen zu wählen. 3Bei Wahlfächern können die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über die Zulassung entscheidet die Schule.
(3) 1Innerhalb oder an Stelle von Fächern können Kurse mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen eingerichtet werden. 2Im Rahmen des Unterrichts kann eine fachpraktische Ausbildung vorgeschrieben werden.
(4) Das zuständige Staatsministerium kann auch Praktika und Anerkennungszeiten fordern, soweit dies für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.