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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 4
Schulbauten
(1) Die dem Unterricht dienenden Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen müssen hinsichtlich Größe, baulicher Beschaffenheit und Ausstattung die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleisten.
(2) 1Der Bau von öffentlichen Schulen und von privaten Ersatzschulen bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung; das Verfahren sowie die Mindestanforderungen hinsichtlich des Raumbedarfs regelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung. 2Bei Schulen, die nicht zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums gehören, entscheidet das zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.