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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 33
Förderschulen und Schulen für Kranke
(1) 1Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden als staatliche Schulen errichtet, soweit nicht eine kommunale Körperschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermächtigt ist, eine solche Schule zu betreiben. 2Besondere gesetzliche Verpflichtungen der Bezirke zur Unterhaltung von Schulen für Blinde und Gehörlose bleiben unberührt.
(2) Von der Errichtung einer öffentlichen Förderschule soll abgesehen werden, wenn die ausreichende Unterrichtung und Erziehung der Schulpflichtigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine private, auf gemeinnütziger Grundlage betriebene Förderschule gewährleistet ist und sich der private Schulträger verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler aufzunehmen und nach den staatlichen Lehrplänen zu unterrichten, sofern die private Schule die heimatnächste Einrichtung für die Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf ist.
(3) 1Die Schulsprengel werden gebildet für öffentliche
1.
Förderzentren mit den Schwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung, Förderzentren, Förderschwerpunkt Sprache, mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch die Jahrgangsstufe 10, und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung für das Gebiet oder Teilgebiet eines Bezirks oder durch Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Bezirke,
2.
Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung einschließlich der daraus gebildeten Sonderpädagogischen Förderzentren, Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schulen für Kranke für die Gebiete oder Teilgebiete von Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden oder durch Zusammenschluss von Gebieten oder Gebietsteilen mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden.
2Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden jeweils für einen Schulsprengel errichtet, der hinreichend groß ist, um nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler eine grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule erwarten zu lassen. 3Das Staatsministerium kann durch Bekanntmachung festlegen, in welchen Fällen bei Förderschulen von der Gliederung in Jahrgangsklassen abgewichen werden kann.
(4) 1Die Regierung bestimmt für jedes Förderzentrum und für jede Schule für Kranke in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel; für Schulvorbereitende Einrichtungen, für bestimmte Jahrgangsstufen oder für einzelne Förderschwerpunkte können gesonderte Schulsprengel gebildet werden. 2Erstreckt sich der Sprengel über das Gebiet eines Regierungsbezirks hinaus, entscheidet die Regierung, in deren Amtsbezirk die Schule ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit der Regierung, auf deren Amtsbezirk sich der Sprengel erstrecken soll. 3Die Grundschulstufe und die Mittelschulstufe eines Förderzentrums können verschiedene Sprengel haben. 4Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten Art. 34 Abs. 2 und 3 entsprechend. 5Mittlere-Reife-Klassen können bei Bedarf von der Regierung an Förderzentren mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung errichtet werden. 6Die Einrichtung erfolgt im Benehmen mit dem Aufwandsträger und dem Elternbeirat.
(5) Förderschulen und Schulen für Kranke, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, sind aufzulösen.