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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 32
Grundschulen
(1) Öffentliche Grundschulen können nur als staatliche Schulen errichtet werden.
(2) 1An Grundschulen sind Jahrgangsklassen zu bilden oder zwei Jahrgangsstufen in einer Klasse zusammenzufassen. 2Grundschulen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht oder nicht mehr erfüllen, werden aufgelöst.
(3) 1Eine Grundschule kann entweder für eine Gemeinde allein (Gemeindeschule) oder für mehrere Gemeinden, Gemeindeteile und gemeindefreie Gebiete gemeinsam (Verbandsschule) errichtet werden. 2Eine Verbandsschule muss errichtet werden, wenn keine Gemeindeschule errichtet werden kann, die den Grundsätzen des Absatzes 2 entspricht.
(4) 1Die Regierung bestimmt für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. 2Für Grundschulen mit gebundenen Ganztagsklassen kann auf Antrag der betroffenen Schulaufwandsträger auch gemeindeübergreifend ein gesonderter Sprengel gebildet werden (Ganztagssprengel); die Sprengel der übrigen Grundschulen bleiben unberührt.
(5) 1Grundschulen können in einem Grundschulverbund zusammenarbeiten. 2Die Schulen in einem Verbund sollen ein pädagogisch-fachliches Kooperationskonzept vereinbaren. 3Die zuständigen Schulaufwandsträger schließen über die Einrichtung eines Schulverbunds einen Vertrag und beantragen die Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 4Erstreckt sich der Schulverbund nur auf das Gebiet eines Schulaufwandsträgers, trifft dieser die erforderlichen Bestimmungen und stellt den Antrag auf Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 5Ein Schulverbund bedarf der Zustimmung der beteiligten Schulen und der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in den Verbund einbezogen werden soll, gegenüber dem zuständigen Schulaufwandsträger.
(6) 1Die Regierung bestimmt durch Rechtsverordnung einen gemeinsamen Sprengel für die an einem Schulverbund beteiligten Grundschulen. 2Der Schulverbund wird wirksam mit der Errichtung des gemeinsamen Sprengels. 3Die Regierung legt bei einem Ein- oder Austritt eines Schulaufwandsträgers in oder aus dem Schulverbund den Sprengel neu fest, sofern erforderlich.
(7) 1Die Regierung beauftragt eine der Schulleiterinnen oder einen der Schulleiter der Schulen im Schulverbund mit der Wahrnehmung ausschließlich verbundbezogener Aufgaben (Verbundkoordinatorin oder Verbundkoordinator); Art. 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 2In jedem Schulverbund wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet. 3Dem Verbundausschuss gehören für jede am Schulverbund beteiligte Schule ein Vertreter des Schulaufwandsträgers, die Schulleiterin oder der Schulleiter und die oder der Elternbeiratsvorsitzende an. 4Das Nähere regelt die Schulordnung.