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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 23
Schulen für Kranke; Hausunterricht
(1) 1Schulen für Kranke unterrichten Schülerinnen und Schüler, die sich in Krankenhäusern oder vergleichbaren, unter ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten müssen. 2Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der bisher besuchten Schulart und Schule; sie werden in der Regel nach den für diese Schulart geltenden Lehrplänen unter Berücksichtigung der sich aus den Krankheiten und dem Krankenhausaufenthalt ergebenden Bedingungen unterrichtet. 3Die Schule für Kranke soll möglichst den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten und den Heilungsprozess unterstützen.
(2) 1Hausunterricht kann für längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund behördlicher Anordnung freiheitsentziehend in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, erteilt werden. 2Zuständig ist in der Regel die bisher besuchte Schule.