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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 19
Aufgaben der Förderschulen
(1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufliche Schule) nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.
(2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören:
1.
die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten,
2.
die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen,
3.
im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel
a)
die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und
b)
die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen.
(3) 1Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. 2Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. 3Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten.
(4) 1Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. 2Für die Förderzentren gelten Art. 7 Abs. 4 und Art. 7a Abs. 4 entsprechend. 3Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen.