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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Artikel 124
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 102 Abs. 1, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung, Art. 2 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes).