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EStBAPO
Text gilt ab: 16.11.2023
Fassung: 27.04.2011
§ 7
Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste
(1) In den Fällen des § 6 Abs. 1 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.
(2) 1In den Fällen des § 6 Abs. 2 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt. 2Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
(3) 1Auf Grund der Punktzahl nach § 6 Abs. 1 oder der Endpunktzahl nach § 5 Abs. 2, erstellt das Landesamt für Steuern jeweils eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 2In den Fällen des § 6 Abs. 1 erhalten die Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. 3In den Fällen des § 6 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.
(4) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie die eventuelle Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung unterrichtet. 2§ 24 StBAPO gilt entsprechend.