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ELbAV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.10.1985
§ 3
Lehrkräfte für besondere Aufgaben im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. 2Für die Einstellung gelten §§ 1 und 2 mit Ausnahme der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen.
(2) 1Aus dringenden dienstlichen Gründen können Ausnahmen von dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Erfordernis zugelassen werden; eine Ausnahme setzt ferner voraus, daß eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 nach Abschluß des Hochschulstudiums mindestens drei Jahre ausgeübt worden ist. 2Eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche mindestens einjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule kann durch eine im einschlägigen Fach ausgeübte mindestens einjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Kunsthochschule ersetzt werden. 3Abweichend von § 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt im Bereich der Ballettausbildung auch eine mindestens fünfjährige einschlägige künstlerische Tätigkeit. 4Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 2 Satz 1 Nr. 3 kann bei Lehrkräften im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen eine Tätigkeit im Hochschulbereich angerechnet werden, wenn hierfür dringende dienstliche Gründe bestehen und sich der Bewerber während dieser Tätigkeit besonders bewährt hat.
(3) Bei befristeter Tätigkeit kann von der Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 2 Satz 1 Nr. 3 abgesehen werden.
(4) 1Für die Beschäftigung als Lektor genügt auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einem für die Lehrtätigkeit geeigneten Fachgebiet. 2Für den Bereich der Vermittlung lebender Fremdsprachen sind Ausnahmen von dem Erfordernis der fachlichen Einschlägigkeit des Hochschulabschlusses zulässig; die Einzelheiten regelt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Verwaltungsvorschrift.