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ELbAV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.10.1985
§ 1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Akademischen Bereich
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitäten hat erworben, wer neben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist,
2.
je nach den Anforderungen der Stelle
a)
die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen besitzt oder
b)
in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder die Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat und
3.
nach dem Erwerb der in den Nummern 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikern, Schulpädagogen, Grundschuldidaktikern und Sonderpädagogen an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden.
2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, kann abweichend von Satz 1 auch eingestellt werden, wer ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen und danach eine mindestens dreijährige Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Kunsthochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
je nach den Anforderungen der Stelle die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen nachweist und
2.
nach dem Erwerb der in Nummer 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen in wissenschaftlichen Fächern in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach, in künstlerischen Fächern eine mindestens dreijährige Tätigkeit sowie eine mindestens einjährige Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; bei Bewerbern, die die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen im einschlägigen Fach besitzen, soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden, bei Bewerbern für die Hochschule für Fernsehen und Film München soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im einschlägigen Fach nachgewiesen werden.
(3) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung erfüllt,
2.
je nach den Anforderungen der Stelle die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder eine Diplom-Hauptprüfung oder eine Masterprüfung im Bereich der Ingenieurwissenschaften mit Erfolg abgelegt hat,
3.
pädagogische Eignung nachweist und
4.
nach dem Erwerb der in den Nummern 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat.
2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, so tritt an Stelle von Satz 1 Nrn. 1 und 2 als Einstellungsvoraussetzung der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen; Satz 1 Nrn. 3 und 4 bleiben unberührt.