Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Nächstes Dokument (inaktiv)
Zusatzprotokoll

zum Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 20. November 1984
Veranlasst durch den von der Bayerischen Staatsregierung eingeleiteten Prozess, das Hochschul- und Wissenschaftssystem in Bayern zu stärken (Optimierungskonzept für die Bayerischen Hochschulen 2008 vom 9. August 2005),
berücksichtigend, dass die Vertragspartner bereits im Jahr 2000 wegen rückläufiger Studierendenzahlen in der Evangelischen Theologie ein Strukturkonzept zum Abbau von ca. 20 v.H. der Stellen an den beiden evangelisch-theologischen Fachbereichen der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Ludwig-Maximilians-Universität München verabschiedet und inzwischen weitgehend umgesetzt haben,
getragen von der Bereitschaft, die Struktur von Forschung und Lehre der Evangelischen Theologie den Entwicklungen und Veränderungen an den Universitäten Bayerns im freundschaftlichen Geiste anzupassen,
in der gemeinsamen Überzeugung, dass die Evangelische Theologie in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft und für die Hochschulen in Bayern unverzichtbar ist und deshalb an den Universitäten auf Dauer in ihrem Bestand erhalten werden muss,
wird
zwischen dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber,
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,
vertreten durch den Landesbischof Dr. Johannes Friedrich,
nachstehendes Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924, zuletzt geändert durch Vertrag vom 20. November 1984, vereinbart:
(I)
Für die evangelisch-theologischen Fachbereiche der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Ludwig-Maximilians-Universität München (Art. 2 Abs. I Satz 1) bleibt die vereinbarte zahlenmäßige Ausstattung mit theologischen Lehrstühlen/Professuren einschließlich der Lehrstühle gemäß Art. 2 Abs. I Satz 2 erhalten1.
(II)
Der Freistaat Bayern wird von der Verpflichtung entbunden2,
1.
an der Universität Bayreuth die in Art. 3 Abs. I Satz 1 bezeichneten Lehrstühle zu unterhalten und die damit verbundene Ausbildung (Art. 3 Abs. I Satz 2, Art. 5 Abs. IV Satz 1 und Abs. VI) an dieser Universität fortzuführen,
2.
an der Universität Passau den in Art. 4 Abs. II Satz 1 bezeichneten Lehrstuhl zu unterhalten und die damit verbundene Ausbildung (Art. 5 Abs. IV Satz 3 und Abs. VI) an dieser Universität fortzuführen,
3.
an der Universität Augsburg den in Art. 3 Abs. I Satz 1 bezeichneten Lehrstuhl für Systematische Theologie und theologische Gegenwartsfragen nach seinem Freiwerden wieder zu besetzen3.
(III)
Dieses Zusatzprotokoll zum Kirchenvertrag, einschließlich der Anmerkungen, die Bestandteil dieses Zusatzprotokolls sind, bedarf der Ratifikation und tritt am Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
München, den 14. März 2007
Für den Freistaat Bayern
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern


Dr. Edmund Stoiber
Dr. Johannes Friedrich
Ministerpräsident
Landesbischof
Anmerkungen:
Zu 1:
Vereinbart werden
für die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg:
16 theologische Professuren bzw. Lehrstühle (davon 11 in der Besoldungsgruppe W 3, die übrigen in W 2),
für die Ludwig-Maximilians-Universität München:
12 (ab dem Jahr 2015: 11) theologische Professuren bzw. Lehrstühle, davon 10 in Besoldungsgruppe W 3, die übrigen in W 2.
Der Freistaat Bayern erkennt an, dass der Kernfächerbereich (Altes Testament, Neues Testament, Historische Theologie, Systematische Theologie, Praktische Theologie) zur Erhaltung der Qualität in Forschung und Lehre jeweils doppelzügig mit zwei W 3-Professuren (Lehrstühlen) auszustatten ist; die Absenkung der Stellenwertigkeit einzelner Professuren in den Kernfächern bedarf der Zustimmung des Landeskirchenrats. Der Umfang der sonstigen Personalausstattung eines Fachbereichs oder Meinungsverschiedenheiten darüber werden – unbeschadet bestehender Vereinbarungen – künftig vom Landeskirchenamt und dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium im Wege einer freundschaftlichen Lösung durch gemeinsamen Schriftwechsel geklärt.
Zu 2:
Der Freistaat Bayern bestimmt den Zeitpunkt der Aufgabe der bezeichneten Professuren in Abstimmung mit den betreffenden Universitäten und dem Landeskirchenrat. Die Versetzung von Professoren und Professorinnen, deren Fach künftig wegfällt, auf Lehrstühle bzw. Professuren anderer Universitäten in Bayern erfolgt nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften und im Benehmen mit dem Landeskirchenrat. Für in diesem Zusammenhang durch Aufhebung von Studiengängen bzw. Teilstudiengängen betroffene immatrikulierte Studierende im Fach Evangelische Religionslehre bzw. Evangelische Theologie sind Übergangsregelungen zu treffen, die einen Abschluss dieser Ausbildung in angemessener Zeit ermöglichen. Entsprechendes gilt für Promotionen und Habilitationen.
Zu 3:
Soweit ein Lehrangebot in diesem Fach weiterhin erforderlich ist, wird es durch Lehraufträge und/oder Zusammenarbeit mit dem evangelisch-theologischen Fachbereich an der Ludwig-Maximilians-Universität München gewährleistet.
München, den 14. März 2007
Für den Freistaat Bayern
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern


Dr. Edmund Stoiber
Dr. Johannes Friedrich
Ministerpräsident
Landesbischof