Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 29
1Vor der Wahl des Landesbischofs durch die Landessynode wird deren Präsidium mit der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen die für die Wahl in Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten. 2Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.