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EGRiLV-Lehrer
Text gilt ab: 13.08.2021
Fassung: 23.07.1992
§ 7
Ziel des Anpassungslehrgangs
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen erworbener und geforderter Vorbildung und Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale nacherworben werden.