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BayEFG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.04.2005
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Bayerisches Eliteförderungsgesetz
(BayEFG)
Vom 26. April 2005
(GVBl. S. 104)
BayRS 2230-2-3-WK

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl. S. 104, BayRS 2230-2-3-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 213 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaats Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Grundsatz
Hochbegabte Studentinnen und Studenten und besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel in strukturierten Exzellenzprogrammen gefördert, welche auch die besonderen Anforderungen der Förderung von Frauen in der Wissenschaft berücksichtigen.
Art. 2
Personenkreis
1Gefördert werden an Hochschulen in Bayern
1.
im Rahmen der Studienförderung Studentinnen und Studenten und
2.
im Rahmen der Graduierten- und Postgraduiertenförderung besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte,
welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union besitzen oder einem Staat angehören, mit dem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und zum Zeitpunkt des Förderbeginns der Studienförderung das 23. Lebensjahr, im Übrigen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2In Ausnahmefällen, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, ist eine Überschreitung der Altersgrenzen zulässig.
Art. 3
Art der Förderung
(1) Die Studienförderung erfolgt durch die Aufnahme in ein studienbegleitendes Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 6.
(2) 1In der Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden Stipendien zur Durchführung einer Promotion oder eines wissenschaftlichen Vorhabens nach erfolgreichem Abschluss einer Promotion gewährt. 2Promotion oder wissenschaftliches Vorhaben müssen an einer im Freistaat Bayern gelegenen Hochschule oder Forschungsinstitution durchgeführt und in ein Exzellenzprogramm nach näherer Maßgabe des Art. 8 integriert werden.
(3) 1Die Förderleistungen erfolgen unabhängig von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen Dritter. 2Das Einkommen der Geförderten wird bei allen Geldleistungen angemessen berücksichtigt.
Art. 4
Durchführung der Exzellenzprogramme
(1) 1Die Exzellenzprogramme für die Studienförderung und die Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden von einer dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angegliederten Geschäftsstelle koordiniert. 2Die Durchführung der Programme kann ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden.
(2) Die Geschäftsstelle wird von einem Beirat beraten, der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Beachtung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern berufen wird.
(3) Die Exzellenzprogramme sind in regelmäßigen Abständen zu evaluieren.
Art. 5
Aufnahme und Beendigung
(1) 1Für die Studienförderung werden vorgeschlagen
1.
von den Schulen und Institutionen in Bayern, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, hochbegabte Schülerinnen und Schüler
sowie
2.
von den Hochschulen in Bayern hochbegabte Studentinnen und Studenten.
2Dem Vorschlag nach Nr. 2 müssen neben dem Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung zwei Gutachten zur Förderungswürdigkeit durch unterschiedliche Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiter beigefügt sein. 3Unter diesen Voraussetzungen sind auch Eigenbewerbungen von Studierenden ab dem 3. Fachsemester zugelassen.
(2) 1Die nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 1 Vorgeschlagenen nehmen an einem schulischen Auswahlverfahren teil. 2Zu diesem Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden, wer seine Hochschulzugangsberechtigung an einer bayerischen Schule mit einer Note von mindestens 1,30 oder an einer anderen Institution mit vergleichbarer Qualität erworben hat. 3Weitere Zulassungsvoraussetzungen können durch Verordnung gemäß Art. 9 Nr. 2 bestimmt werden.
(3) 1Die nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 Vorgeschlagenen und die sich nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 3 bewerbenden Personen nehmen an einem von der Geschäftsstelle organisierten Auswahlverfahren teil. 2Aufnahmekriterien sind neben der persönlichen Eignung die vorliegenden Gutachten.
(4) 150 v. H. eines Aufnahmejahrgangs werden über das Verfahren nach Abs. 2, die weiteren 50 v. H. über das Verfahren nach Abs. 3 aufgenommen. 2Die Aufnahme erfolgt für die Dauer von höchstens vier Semestern auf Probe. 3Nach Ablauf der Probezeit ist auf Grund des gegebenen Leistungsstands über die endgültige Aufnahme in einem weiteren von der Geschäftsstelle organisierten Auswahlverfahren zu entscheiden.
(5) 1Die Förderdauer richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs; eine Überschreitung um bis zu zwei Semester ist in Ausnahmefällen, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, zulässig. 2Bei konsekutiven Studiengängen erstreckt sich die Förderung bis zum höchstqualifizierenden Abschluss.
(6) 1Die Förderung endet mit dem erfolgreichen Abschluss des höchstqualifizierenden Studiengangs oder mit Ablauf der Förderdauer. 2Der Wechsel an eine Hochschule außerhalb Bayerns lässt die Förderung entfallen, wenn er nicht durch besondere fachliche Gründe bedingt ist; Art. 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
Art. 6
Grundsätze des Exzellenzprogramms
(1) In dem Exzellenzprogramm sind insbesondere geeignete Maßnahmen vorzusehen
1.
für die individuelle Betreuung der Geförderten im Rahmen von Mentoraten und Tutorien,
2.
für die Vernetzung mit Exzellenzbereichen und frühzeitige Einbindung in die Forschung,
3.
für die Förderung der Internationalität sowie
4.
für interdisziplinäre, persönlichkeitsbildende und berufsbezogene Veranstaltungen.
(2) 1In der Regel ist von jedem Geförderten ein Auslandssemester zu absolvieren. 2Folgende Leistungen können dafür einmalig gewährt werden:
1.
Eine Sonderzuwendung als pauschaler Zuschuss, wenn keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen,
2.
ein Auslandszuschlag für ein Studium im Bereich der Europäischen Union,
3.
eine Erstattung ausländischer Studiengebühren, wenn sie über dem Regelerstattungsbetrag im Sinn des Bundesausbildungsförderungsgesetzes liegen.
(3) Die Geförderten erhalten nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel als Sonderzuwendung eine pauschalierte Unterstützung zur Finanzierung eigenständiger bildungsbezogener Aktivitäten, die nicht der Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt dient.
(4) Die für die Studienförderung mit Bundesmitteln geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

III. Abschnitt Graduierten- und Postgraduiertenförderung

Art. 7
Aufnahme und Beendigung
(1) 1Für die Förderung können aus dem in Art. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis Doktorandinnen und Doktoranden, die durch weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen, vorgeschlagen werden. 2In Ausnahmefällen können Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, die eine herausragende Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen, für eine Förderung vorgeschlagen werden.
(2) 1Vorschlagsberechtigt sind Personen, die Dissertationen und weiterführende Forschungsprojekte an Hochschulen und Forschungsinstitutionen in Bayern betreuen, soweit sie Mitglieder von Fachbereichen oder vergleichbaren Organisationsstrukturen sind, die über ein fachbezogenes und interdisziplinäres Doktorandenausbildungsprogramm verfügen. 2Eigenbewerbungen sind ausgeschlossen. 3Jedem Vorschlag sind zwei fachwissenschaftliche Gutachten beizufügen. 4Der Vorschlag muss ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm des der angestrebten Förderung zugrunde liegenden Vorhabens enthalten.
(3) 1Alle Vorgeschlagenen nehmen an einem Auswahlverfahren teil. 2Aufnahmekriterien sind neben der persönlichen Eignung die dem Vorschlag zugrunde liegenden Gutachten.
(4) Die Förderdauer beträgt für die Promotionsförderung höchstens drei Jahre und für die Postdoktorandenförderung höchstens zwei Jahre.
(5) In begründeten Fällen ist eine einmalige Unterbrechung des Vorhabens möglich.
(6) 1Die Förderung endet, wenn die Förderdauer abgelaufen ist, das Promotions- oder Forschungsvorhaben endgültig abgeschlossen ist, nicht mehr weiterverfolgt wird oder sich ergibt, dass wegen des Forschungsgegenstands oder des Leistungsstands der Geförderten eine Weiterförderung nicht mehr Erfolg versprechend ist. 2Ferner endet die Förderung, wenn das Promotions- oder Forschungsvorhaben an einer Hochschule außerhalb Bayerns fortgeführt wird.
Art. 8
Grundsätze des Exzellenzprogramms, Stipendien
(1) In dem Exzellenzprogramm sind geeignete Maßnahmen vorzusehen für die Vernetzung mit Exzellenzbereichen, für die Förderung der Internationalität sowie für interdisziplinäre, persönlichkeitsbildende und berufsbezogene Veranstaltungen.
(2) 1Wesentlicher Teil der Förderung ist ein Stipendium, das als Zuschuss gewährt wird. 2Die Stipendien sind Zuwendungen im Sinn des Haushaltsrechts und dienen der Sicherung des Lebensunterhalts. 3Das Stipendium besteht aus einem Grundbetrag sowie einem Familienzuschlag, der höchstens ein Viertel des Grundbetrags beträgt. 4Für Doktorandinnen und Doktoranden ist der Grundbetrag so zu bemessen, dass er den Grundbetrag der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 26. Lebensjahres für das Eingangsamt des höheren Dienstes nicht übersteigt; Postdoktorandenstipendien dürfen im Grundbetrag um 20 v. H. höher bemessen werden.
(3) Üben die Stipendiaten neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Durchführung des Forschungsprojektes eine nicht unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängende Tätigkeit aus, die ihre Arbeitskraft über die Dauer von sechs Wochenstunden hinaus in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(4) 1Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres Forschungsprojektes Sonderzuwendungen für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erstattet werden, wenn diese Aufwendungen für das Vorhaben erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. 2Reisekosten werden höchstens für die Dauer von drei Monaten gewährt.

IV. Abschnitt Ermächtigung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

Art. 9
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Ausgestaltung des Vorschlagswesens und Bewerbungsverfahrens,
2.
die Zuständigkeit für die Auswahlverfahren und deren Ausgestaltung,
3.
die Aufnahme, Dauer und Beendigung der Förderung,
4.
die Ausgestaltung der Geschäftsstelle,
5.
die Bildung der Beiräte,
6.
die Durchführung der Exzellenzprogramme und deren Evaluierung,
7.
die Höhe der Geldleistungen und die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags,
8.
die Anrechnung des Einkommens von Geförderten einschließlich der Verpflichtung, über die Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen,
9.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gewährung von Geldleistungen,
10.
die Verpflichtung der Stipendiaten, über den Fortschritt der Promotions- oder Forschungsvorhaben und deren Abschluss zu berichten.
Art. 10
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Art. 11
(aufgehoben)
München, den 26. April 2005
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber