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EBekMiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
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3004.0-J

Einführung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Sondervorschriften für Bayern (EBekMiZi)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 11. Mai 1998, Az. 1432 - I - 784/96
(JMBl. S. 64)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen und der Sondervorschriften für Bayern (EBekMiZi) vom 11. Mai 1998 (JMBl. S. 64), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. September 2023 (BayMBl. Nr. 472) geändert worden ist
Teil 1 Einführung der bundeseinheitlichen Vorschriften der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
(1) Die zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz vereinbarte Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 29. April 1998 (BAnz. Nr. 138a) wird für den Freistaat Bayern mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft gesetzt und ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der Wortlaut der Anordnung ist als Druckexemplar und in der Datenbank BAYERN-RECHT sowie in der Datenbank für Verwaltungsvorschriften des Bundes (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de) veröffentlicht. Die Druckexemplare können bei der Kulturbuch-Verlag GmbH, Sprosserweg 3, 12351 Berlin, bezogen werden.
(3) Ein Druckexemplar wird im Staatsministerium der Justiz archivmäßig verwahrt.
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Mitteilungen
1.
Mitteilungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität
2.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Jugendamts
3.
Mitteilungen von Entscheidungen in Verfahren, in denen Institute oder Sachverständige Gutachten erstattet haben
4.
Mitteilungen über Entscheidungen auf den Gebieten des ausländischen oder internationalen Privatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts
5.
(weggefallen)
6.
Mitteilungen über Entscheidungen in Umlegungsverfahren
7.
(weggefallen)
II.
(weggefallen)
XI.
Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen
1.
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
XII.
Mitteilungen in Insolvenzsachen
1.
Mitteilungen über die Anordnung der Postsperre
XVI.
(weggefallen)
XVII.
Mitteilungen in Nachlasssachen
1.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts
XVIII.
Mitteilungen in Grundbuchsachen
1.
Mitteilungen über Eigentümereintragungen bei forstberechtigten Grundstücken
2.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
3.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen von selbständigen Fischereirechten
1.
Mitteilungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität
(1) Mitzuteilen sind die den Gerichten hinsichtlich ihrer Register bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Art. 3 BayVSG oder entsprechender Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 b oder c GG erforderlich sein kann (Art. 24 Abs. 1 BayVSG). Nach Art. 3 BayVSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BVerfSchG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe,
1.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben;
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht;
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden;
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.
5.
zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zu beobachten.
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zu richten.
2.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Jugendamts
(1) Mitzuteilen sind die in einem gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen (Art. 54 AGSG).
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Jugendamt zu richten.
3.
Mitteilungen von Entscheidungen in Verfahren, in denen Institute oder Sachverständige Gutachten erstattet haben
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen in Verfahren, in denen ein Institut eine Auskunft erteilt hat oder ein Institut oder ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet haben, sofern in der Auskunft oder dem Gutachten darum gebeten wird.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken durch Übersendung einer Abschrift der Entscheidung. Auf die Pflicht zur vertraulichen Behandlung ist gegebenenfalls hinzuweisen. Die Mitteilung unterbleibt, wenn überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen.
(3) Dokumenten- und Datenträgerpauschalen sind nicht zu erheben (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 JVKostG).
(4) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.
4.
Mitteilungen über Entscheidungen auf den Gebieten des ausländischen oder internationalen Privatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die sich mit Fragen des ausländischen oder internationalen Privatrechts oder des Staatsangehörigkeitsrechts befassen, sofern sie Verfahren betreffen, in denen das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Gutachten erstattet und um Mitteilung der Entscheidung gebeten hat.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken durch Übermittlung einer Abschrift der Entscheidung, in der die Namen von Personen und die Ausführungen über Verhältnisse, aus denen ohne weiteres auf die Personen geschlossen werden kann, wegzulassen oder unkenntlich zu machen sind.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München zu richten.
(5) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.
5.
(aufgehoben)
6.
Mitteilungen über Entscheidungen in Umlegungsverfahren
(1) Mitzuteilen sind rechtskräftige Entscheidungen der für Baulandsachen zuständigen Gerichte in Umlegungssachen nach §§ 45 ff. BauGB.
(2) Die Mitteilungen sind durch Übermittlung einer Abschrift der Entscheidung zu bewirken, in der die Namen von Personen und die Ausführungen zu Verhältnissen, aus denen ohne weiteres auf die Personen geschlossen werden kann, wegzulassen oder unkenntlich zu machen sind.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zu richten.
(5) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.
7.
(aufgehoben)

II. (aufgehoben)

XI. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen

1.
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts die Bestimmung des Versteigerungstermins, wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Grundstück in ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG in Verbindung mit § 39 ZVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung zu richten.
(3) Mit der Mitteilung ist die Anfrage zu verbinden, ob das Grundstück in ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogen ist.

XII. Mitteilungen in Insolvenzsachen

1.
Mitteilungen über die Anordnung der Postsperre
(1) Mitzuteilen sind Beschlüsse, durch die eine Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet, aufgehoben oder beschränkt wird.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach Erlass des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind an alle örtlich tätigen Postdienstunternehmen zu richten.
(4) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.
Anmerkung: Nach Mitteilung der Deutschen Post AG sind im Übrigen die Postfilialen mit Zustelldienst am Sitz des Amtsgerichts angewiesen, die Anordnungen über die Postsperre unverzüglich an die zuständige Postfiliale mit Zustelldienst weiterzuleiten.

XVI. (aufgehoben)

1.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts
(1) Mitzuteilen ist die Todesanzeige des Standesbeamten, wenn bekannt wird, dass
1.
der Erblasser das Amt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers bekleidet hat;
2.
als Erben Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, oder unter Vormundschaft oder unter Pflegschaft stehende Personen oder Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, beteiligt sind.
(§ 22a Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Familien- oder Betreuungsgericht zu richten.
1.
Mitteilungen über Eigentümereintragungen bei forstberechtigten Grundstücken
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Eigentümers, wenn mit dem Grundstück eine Forstberechtigung an einem Grundstück des Freistaates Bayern verbunden und diese gemäß § 9 Abs. 1 GBO auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks vermerkt ist.
(2) Die Mitteilung ist an die Zentrale der Bayerischen Staatsforsten zu richten.
(3) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.
Anmerkung: Der Sitz der Zentrale ergibt sich aus Artikel 2 des Bayerischen Staatsforstengesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 138, BayRS 7902-0-L).
2.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen in das Grundbuch, die nach dem Wirksamwerden einer Verfügungs- und Veränderungssperre nach Art. 27 Abs. 1 BayEG vorgenommen werden (Art. 27 Abs. 4 Satz 2 BayEG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu richten.
3.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen von selbständigen Fischereirechten
(1) 1Mitzuteilen sind alle Eintragungen in das Grundbuch, die selbständige Fischereirechte betreffen, mit Ausnahme von Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung. 2Abweichend von Satz 1 sind Eintragungen von selbständigen Fischereirechten als Belastung des Gewässers in der zweiten Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige untere Vermessungsbehörde zu richten.
Teil 3 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft; dies gilt nicht für XII/5 ByMiZi, die erst am 1. Januar 1999 in Kraft tritt.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Einführung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (EBekMiZi) vom 1. Oktober 1967 (JMBl S. 125), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 1994 (JMBl 1995 S. 5). außer Kraft; dies gilt nicht für XII/1 ByMiZi in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1984 (JMBl S. 123), die erst zum 1. Januar 1999 außer Kraft tritt.
(3) Die Geschäftsanweisung für die Behandlung der Grundbuchsachen (GBGA) vom 7. Dezember 1981 (JMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. April 1988 (JMBl S. 50), wird wie folgt geändert:
In § 34 Abs. 2 wird die Angabe XVIII/5 durch die Angabe XVIII/4 ersetzt.