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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
4.
Mitteilungen über Entscheidungen auf den Gebieten des ausländischen oder internationalen Privatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts
(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die sich mit Fragen des ausländischen oder internationalen Privatrechts oder des Staatsangehörigkeitsrechts befassen, sofern sie Verfahren betreffen, in denen das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Gutachten erstattet und um Mitteilung der Entscheidung gebeten hat.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken durch Übermittlung einer Abschrift der Entscheidung, in der die Namen von Personen und die Ausführungen über Verhältnisse, aus denen ohne weiteres auf die Personen geschlossen werden kann, wegzulassen oder unkenntlich zu machen sind.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München zu richten.
(5) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.