Inhalt

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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
2.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Jugendamts
(1) Mitzuteilen sind die in einem gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen (Art. 54 AGSG).
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Jugendamt zu richten.