Inhalt

EBekMiZi
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
1.
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts die Bestimmung des Versteigerungstermins, wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Grundstück in ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG in Verbindung mit § 39 ZVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung zu richten.
(3) Mit der Mitteilung ist die Anfrage zu verbinden, ob das Grundstück in ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogen ist.