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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.06.1965
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Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der
Sozialrichter und Landessozialrichter1)
Vom 25. Juni 1965
(BayRS IV S. 561)
BayRS 33-4-A

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Festsetzung der Zahl und die Berufung der Sozialrichter und Landessozialrichter in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-4-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 294 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)2) und Art. 78 Abs. 2 des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. Februar 1965 (GVBl. S. 13)3) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Ehrenamtliche Richter am Sozialgericht und am Landessozialgericht
2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 330-1
3) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 82a Abs. 2 des Bayerischen Richtergesetzes, BayRS 301-1-J
§ 1
(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Der Präsident des Landessozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die höhere Dienstaufsicht über die Sozialgerichte aus.
(3) Der Präsident des Sozialgerichts übt die unmittelbare Dienstaufsicht über das Sozialgericht aus.
§ 2
(1) 1Der Präsident des Landessozialgerichts und die Präsidenten der Sozialgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. 2Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.
(2) Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG2) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung4) das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gestattet werden soll, trifft der Präsident des Landessozialgerichts.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 330-1
4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-4
§ 3
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Landessozialgericht und beruft sie in ihr Amt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft5).

5) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. Juni 1965 (GVBl. S. 96)