Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.03.1962
Art. 2
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.