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DVWoR
Text gilt ab: 28.02.2024
Fassung: 08.05.2007
§ 2
Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayWoFG sind
1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
2.
die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, der nicht steuerbare Ehegattenunterhalt und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG übersteigenden Teile von Leibrenten,
4.
die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien
a)
Krankentagegelder,
b)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII),
c)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII,
d)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII,
5.
die als Zuschüsse gewährten,
a)
nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfreien Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgelder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
c)
nach § 3 Nr. 42 und 44 EStG steuerfreien Zuwendungen und Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind,
6.
die nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG steuerfreien, laufenden Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien Leistungen, Abfindungen, Beitragserstattungen und Ausgleichszahlungen,
8.
die nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien, einkommensabhängigen Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
9.
die nach § 3 Nr. 8a EStG steuerfreien Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinn des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes oder deren Hinterbliebene gezahlt werden,
10.
die nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien, laufenden Leistungen
a)
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII,
b)
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
c)
für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
11.
der nach § 3 Nr. 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
12.
die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
13.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,
14.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG,
15.
Arbeitslohn, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a EStG mit einem Pauschalsteuersatz erhebt.
(2) Für Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12 wird ein pauschaler Abzug in Höhe von je 200 € vorgenommen.