Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.09.1993
§ 2
Beisitzende in den Ausschüssen und Kammern nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz
Die ehrenamtlichen Beisitzenden in den Ausschüssen und den Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den kreisfreien Gemeinden von dem nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats zuständigen beschließenden Ausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeinderat, in den Landkreisen vom Kreisausschuß gewählt.