Inhalt

DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
§ 5
Bestandteile des technischen Geschäftsplans
(1) 1Der versicherungsmathematische Geschäftsplan enthält das Verfahren mit den vollständigen mathematischen Formeln und kalkulatorischen Herleitungen für die Finanzierung der satzungsgemäßen Leistungsverpflichtungen sowie für die Abschätzung der aus Überschüssen zu finanzierenden Leistungsverbesserungen. 2Insbesondere gehören je nach Finanzierungsverfahren zu den Bestandteilen
1.
die Berechnungen zu einem in der Satzung festgelegten Verhältnis von Leistungen zu Beiträgen einschließlich der verwandten Rechnungsgrundlagen,
2.
das vollständige Verfahren zum Festlegen einer Rentenbemessungsgrundlage über eine versicherungstechnische Bilanz gemäß Art. 32 Abs. 2 VersoG,
3.
das vollständige Verfahren zum Festlegen von Umlagen und Rücklagen,
4.
das vollständige Verfahren für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen,
5.
das Verfahren zur Überprüfung der biometrischen und der anderen Rechnungsgrundlagen und zur Festlegung neuer Rechnungsgrundlagen,
6.
der versicherungstechnische Rahmen für die aus Überschüssen finanzierten Leistungsverbesserungen.
(2) Zu den Bestandteilen des finanztechnischen Geschäftsplans gehören
1.
die aktuariellen Überprüfungen und Bewertungen zu den Kapitalanlagen,
2.
Bestimmungen über die notwendigen Marktwertschwankungsreserven und zur Organisation des Risikomanagements gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 3 VersoG,
3.
Sonderregelungen zu Anlagen mit erhöhtem Risiko sowie
4.
sonstige Berichts- und Überprüfungspflichten.