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DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
§ 11
Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde (Interne Rechnungslegung)
(1) 1 Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde folgende in der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen vorzulegen:
1.
den Jahresabschluss mit Lagebericht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 BerVersV unverzüglich nach Aufstellung,
2.
den Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BerVersV unverzüglich nach Fertigstellung,
3.
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BerVersV und gemäß § 16 Abs. 2 BerVersV unverzüglich nach der Sitzung des Verwaltungsrats,
4.
die Nachweisungen 103, 201, 203, 220 gemäß Anlage 3 BerVersV und zusätzlich die Seite 1 der Nachweisung 220 gemäß Anlage 3 BerVersV mit den Summen der Jahresrenten sowie Angaben zur Höhe von Fremdwährungen und Krediten, die in den Kapitalanlagen insgesamt enthalten sind, spätestens zehn Monate nach Schluss des Geschäftsjahres; soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 4 VersoG anwendbar ist, ist in der Nachweisung 103 statt des Sicherungsvermögens das gebundene Vermögen anzugeben. Sofern entsprechende Informationen in den Geschäftsbericht oder in den Bericht des Aktuars aufgenommen werden, brauchen sie nicht formgebunden vorgelegt zu werden.
2Zudem sind der Aufsichtsbehörde die Vorschläge des Vorstands der Versorgungskammer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Verwaltungsrats vorzulegen.
(2) Die Prüfungsberichteverordnung (PrüfV) in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.