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DVVersoG
Text gilt ab: 01.11.2019
Fassung: 20.12.1994
§ 1
Versorgungskammer
(1) 1Die Bayerische Versicherungskammer – Versorgung (Versorgungskammer) wird unterhalb der Vorstandsebene zur Erledigung ihrer Aufgaben in Geschäfts- und Zentralbereiche gegliedert. 2Zahl und Aufgaben der Geschäfts- und Zentralbereiche bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Kammerrat.
(2) Die Gliederung der Geschäfts- und Zentralbereiche ist Aufgabe des Vorstands.