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HeimKoZuV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 28.04.1967
§ 2
Heime und ähnliche Einrichtungen
1Heime sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmäßig betreut werden und Unterkunft erhalten. 2Ähnliche Einrichtungen sind Tagesstätten oder Einrichtungen, in denen Kinder nur tagsüber betreut werden und Unterkunft erhalten.