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DVFAG/SchKFrG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.08.1986
§ 2
1Die Verteilungsmasse wird in vier Teilmassen für
1.
die Bezirke,
2.
die Landkreise,
3.
die kreisfreien Gemeinden,
4.
die kreisangehörigen Gemeinden und Schulverbände
nach dem Verhältnis der Aufwendungen dieser Gruppen aufgeteilt; dabei bleiben die Aufwendungen der Modellkommunen, die Zuweisungen nach § 3a Abs. 2 bis 5 erhalten, unberücksichtigt. 2Die Teilmassen werden innerhalb der jeweiligen Gruppe zur Hälfte nach der Zahl der Schüler mit Beförderungsanspruch und zur Hälfte nach dem Verhältnis der Aufwendungen der einzelnen Aufgabenträger verteilt. 3Die pauschale Zuweisung darf die Aufwendungen des jeweiligen Aufgabenträgers nicht übersteigen.