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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 16
Zuständigkeit der Universitäten
1Für die Durchführung der Graduierten- und Postgraduiertenförderung ist die Universität zuständig, an der das wissenschaftliche Vorhaben der Graduierten und Postgraduierten verwirklicht wird; von dieser Zuständigkeitsübertragung ausgenommen ist die Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens nach § 12 Abs. 3. 2Die Universität nimmt dabei staatliche Aufgaben wahr.