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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 11
Vorschlagswesen, Vorauswahl
1Die Vorschläge für die Förderung sind mit
1.
einem inhaltlichen und zeitlichen Arbeitsprogramm der Graduierten für das Promotionsvorhaben, der Postgraduierten für das zu fördernde Vorhaben,
2.
den fachwissenschaftlichen Gutachten,
3.
den Zeugnissen über den Hochschulabschluss und die Hochschulzugangsberechtigung sowie
4.
der Beschreibung der vorhandenen Doktorandenausbildungsprogramme durch die betreuenden Hochschullehrer im Bereich der Graduiertenförderung bzw. der Dissertation bei der Postgraduiertenförderung
bei der jeweiligen Universität, an der das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt wird, einzureichen. 2Die Universitäten treffen aus den Vorschlägen in entsprechender Anwendung des § 12 eine Vorauswahl; sie treffen die Vorauswahl in jeweils eigener Zuständigkeit und nehmen dabei staatliche Aufgaben wahr. 3Die in der Vorauswahl ausgewählten Vorschläge sind der Geschäftsstelle zu übermitteln und mit einer Begründung für die Auswahl zu versehen.