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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 8
Wohnsitzverfahren
(1) 1Die Verteilung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt nach Maßgabe des § 12a AufenthG
1.
durch den Landesbeauftragten auf die Regierungsbezirke nach dem Maßstab des § 3 Abs. 1 und
2.
innerhalb der Regierungsbezirke durch die Regierung auf die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden nach dem Maßstab des § 3 Abs. 2.
2Eine vorangegangene Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG soll berücksichtigt werden.
(2) 1Die nach Abs. 1 zuständige Regierung trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG. 2Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.