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DVAsyl
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 16.08.2016
§ 16
Arbeitsgelegenheiten und sonstige Maßnahmen zur Integration
(1) 1Arbeitsgelegenheiten im Sinne der §§ 5 und 5a AsylbLG in der Aufnahmeeinrichtung, in der Regierungsaufnahmestelle und in den Gemeinschaftsunterkünften stellt die Regierung zur Verfügung. 2Insoweit ist die Regierung auch zuständig, Leistungsberechtigte gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten.
(2) 1Im Übrigen stellen die örtlichen Träger Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG in dezentralen Unterkünften, bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung. 2Die örtlichen Träger verpflichten Leistungsberechtigte, soweit sie in einer Unterkunft nach Abs. 1 wohnen, im Benehmen mit der Regierung gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.
(3) 1Die Aufwandsentschädigungen werden vom örtlichen Träger ausbezahlt; im Fall des Abs. 1 ist auch die Regierung dazu befugt. 2Leistungskürzungen bei unbegründeter Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nimmt immer der örtliche Träger vor.
(4) Zuständig für Maßnahmen nach § 5b AsylbLG ist der örtliche Träger.