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DVBayAföG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 13.12.1972
§ 3
Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten
Zuständig für Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.