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DVBayAföG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 13.12.1972
§ 2
Fachaufsicht
(1) Die Regierung von Niederbayern führt die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz.