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BayDSchG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 25.06.1973
Art. 3
Gemeindliche Rücksichtnahme
Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.