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BayDSchG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 25.06.1973
Art. 19
Entschädigungsfonds
(1) 1Für Entschädigungen bei Enteignung nach Art. 18, Ausgleich unzumutbarer Kostenbelastungen nach Art. 4 Abs. 3 sowie bei Instandsetzungsmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 wird ein Entschädigungsfonds vorgehalten, der von der Obersten Denkmalschutzbehörde als staatliches Sondervermögen unterhalten wird. 2Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind bei Zahlungen an den Betroffenen in angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) 1Der Freistaat Bayern und die Gemeinden haben die Entschädigung grundsätzlich gemeinsam zu tragen. 2Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu richten. 3Der Entschädigungsfonds erstattet dem Freistaat Bayern auf Antrag der örtlich zuständigen Regierung die dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen.
(3) 1Der Freistaat Bayern und die Gemeinden tragen den Fonds durch Beiträge von je 16 Millionen Euro jährlich. 2Die staatlichen Beiträge sind in zwei gleichen Teilbeträgen im Januar und im Juli zahlbar. 3Die von den Gemeinden zu tragenden Einzelbeiträge errechnen sich nach dem Verhältnis der jeweiligen gemeindlichen Umlagegrundlagen für die Kreisumlage oder die Bezirksumlage. 4Sie werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet und sollen entsprechend bis 31. März des jeweiligen Beitragsjahres gegenüber den Gemeinden durch Beitragsbescheid festgesetzt werden. 5Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das dritte Vierteljahr fällig, staatlicherseits einbehalten und an den Fonds abgeführt. 6Soweit Gemeinden keine Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. September an die Staatsoberkasse.
(4) Erfolgt eine Enteignung zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.