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BayDSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2018
Art. 36
Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen
1Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. 2Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.