Inhalt

BayDSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2018
Art. 31
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
1In dem Verzeichnis nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO werden zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen. 2Art. 30 Abs. 5 DSGVO findet keine Anwendung.