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BayDSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2018
Art. 26
Verarbeitung zu Archivzwecken
(zu Art. 89 DSGVO)
(1) Personenbezogene Daten dürfen zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden.
(2) 1Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist auch zulässig, soweit sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 8 Abs. 2 vor.
(3) Ein Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht nicht, soweit das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen.
(4) 1 Art. 16 DSGVO ist nicht anzuwenden. 2Die betroffene Person kann verlangen, dass dem Archivgut, das sich auf ihre Person bezieht, eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn sie die Richtigkeit der sie betreffenden Informationen glaubhaft bestreitet. 3Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Beifügung einer Gegendarstellung von dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen können.
(5) Die Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, b und d sowie Art. 20 und 21 DSGVO sind nicht anzuwenden, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und diese Beschränkung für die Erfüllung der Archivzwecke notwendig ist.
(6) Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist.