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BayDSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2018
Art. 11
Datengeheimnis
(zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.