Inhalt

DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
Nächstes Dokument (inaktiv)
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1:
Berlin weist darauf hin, daß nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks der bundesweite Hörfunk zur Grundversorgung gehört.
Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1 Abs. 4 und § 27 Abs. 2:
Berlin geht davon aus, daß der stellvertretende Intendant aus dem Funkhaus Berlin berufen wird.
Protokollerklärung aller Länder zu § 3 Abs. 1:
Die Länder stimmen in dem Ziel überein, daß der bundesweite Hörfunk einen möglichst hohen Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreichen soll.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Bayern zu § 3 Abs. 1:
Baden-Württemberg und Bayern weisen hierzu darauf hin, daß dieses Ziel nicht zu Lasten ihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1:
Hamburg geht davon aus, daß eine Umwidmung der in Hamburg für den Deutschlandfunk koordinierten Frequenz UKW 88,7 MHz zum Zwecke einer bundesweit möglichst gleichwertigen terrestrischen Verbreitung beider Programme des Deutschlandradios nicht ohne Zustimmung Hamburgs erfolgt.
Protokollerklärung des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen zu § 3 Abs. 1:
Der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen erwarten, daß die erstmalige Frequenzzuordnung in den jeweiligen Ländern mit dem Ziel einer hohen Integrationswirkung im vereinten Deutschland einerseits unter Beachtung der bisherigen Hörerbindung und andererseits unter Beachtung der bisherigen Einschaltquoten in Absprache mit den zuständigen Gremien der Körperschaft erfolgt.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 1:
Schleswig-Holstein erwartet, daß die Organe der Körperschaft bestehende Hörerbindungen bei der Gestaltung der Sendernetze für die beiden Hörfunkprogramme berücksichtigen und im Rahmen des Frequenzbestandes nach § 3 Abs. 1 alle finanziell vertretbaren Möglichkeiten der terrestrischen Verbreitung ausschöpfen. Schleswig-Holstein geht deshalb davon aus, daß etwaige Überlegungen über eine Einstellung der bisherigen Versorgung über Mittelwelle in Schleswig-Holstein mit dem Land abgestimmt werden.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 21 Abs. 1 Buchstabe b):
Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob eine der ihm zustehenden Sitze im Hörfunkrat des Deutschlandradios durch die Ausländerbeauftragte des Bundes wahrgenommen werden kann.
Protokollerklärung des Freistaates Bayern zu § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4:
Der Freistaat Bayern akzeptiert die Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 nur, um eine Gesamteinigung der Länder über den Staatsvertrag zu ermöglichen.