Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 8
Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben
1Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern werden sich von allen Vorhaben, die sich auf das Gebiet des anderen Landes wasserwirtschaftlich auswirken können, rechtzeitig unterrichten. 2Sie werden solche Vorhaben nicht zulassen, bevor sie sich nicht darüber ins Benehmen gesetzt haben, wie etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Gebiet des anderen abgewendet werden können.