Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 7
Wasserrechtliches Verfahren
(1) 1Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren wird auf Antrag der Landeswasserversorgung vom Landratsamt Günzburg durchgeführt. 2Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird dem Landratsamt die erforderlichen Weisungen für die zu treffende Entscheidung erteilen; es wird hierbei im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg handeln.
(2) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das wasserrechtliche Verfahren zügig durchgeführt wird; dabei wird vorausgesetzt, daß die Landeswasserversorgung die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen beibringt.
(3) Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen und Entschädigungen aufgrund von Einwendungen Beteiligter bleiben der Entscheidung im wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten.