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Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 5
Meß- und Registriervorrichtungen
1Zur Überwachung des Umfangs der Wasserentnahme (§ 3) sind geeignete Meß- und Registriervorrichtungen für die Entnahme aus der Donau und die Gesamtableitung aus dem Einzugsgebiet der Donau einzurichten, zu betreiben und die Registrierergebnisse dem Wasserwirtschaftsamt Krumbach zu übersenden. 2Dies gilt sinngemäß auch für Wasserentnahmen und Umleitungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 sowie für Meßeinrichtungen zum Nachweis der Wassermengen im Sinn des § 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 unterhalb des Wehres Mooshausen.