Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 3
Umfang und Dauer der Wasserentnahme
(1) Das Wasser wird wie folgt entnommen:
1.
Die Entnahme aus der Donau wird vorerst auf maximal 2 300 l/s begrenzt. Dabei dürfen aus dem Einzugsgebiet der Donau im täglichen Mittel nicht mehr als 2 000 l/s abgeleitet werden. Voraussetzung für die Entnahme ist, daß Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 getroffen sind.
2.
Sobald der Speicherraum betriebsbereit ist (vgl. § 4), wird die Entnahme aus der Donau auf maximal 4 000 l/s begrenzt. Davon dürfen aus dem Einzugsgebiet der Donau im täglichen Mittel nicht mehr als 3 300 l/s abgeleitet werden.
(2) 1Mit der Wasserentnahme aus der Donau kann im Jahr 1973 begonnen werden. 2Die Dauer der Gewässerbenutzung wird ab ihrem Beginn auf 60 Jahre festgelegt. 3Wünscht das Land Baden-Württemberg, daß die Wasserbenutzung fortgesetzt wird, so werden die vertragschließenden Länder rechtzeitig vor Ablauf der Frist über eine Verlängerung verhandeln.