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Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 2
Zustimmung des Freistaates Bayern
1Der Freistaat Bayern stimmt der von der Landeswasserversorgung beabsichtigten Wasserentnahme aus der Donau bei Leipheim für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung nach Maßgabe dieses Vertrags und der ihm beigefügten Anlagen
a)
Beschreibung der Gewinnung von Trinkwasser durch Entnahme von Flußwasser aus der Donau bei Leipheim vom 1. Juli 1967 (Anlage 1)
b)
Übersichtslageplan Maßstab 1:50 000 vom 1. Juli 1967 (Anlage 2)
c)
Lageplan Maßstab 1:5 000 vom 1. Juli 1967 (Anlage 3)
d)
Skizze der Meß- und Registriervorrichtung vom 1 .Juli 1967 (Anlage 4)
unter Vorbehalt des Ergebnisses der wasserrechtlichen Prüfung und Verbescheidung des Vorhabens, insbesondere auch der von den Beteiligten erhobenen Einwendungen zu. 2Der Freistaat Bayern legt dabei zugrunde, daß die Wasserentnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit liegt und mit Rücksicht auf die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf die übrigen Belange des Wohls der Allgemeinheit gemeinverträglich ist.