Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1992
Fassung: 13.05.1970
§ 1
Vorhaben
(1) Der Zweckverband Landeswasserversorgung in Stuttgart (Landeswasserversorgung) fördert in der Donauniederung nördlich und nordwestlich der Donaustrecke Leipheim-Gundremmingen auf baden-württembergischem Gebiet bis zu 2 500 l/s Grundwasser in den beiden Werken Niederstotzingen und Schotthof.
(2) 1Die Landeswasserversorgung beabsichtigt, die Leistung ihrer Anlagen in der Donauniederung wesentlich zu erweitern, um ihre Versorgungsaufgabe ausreichend erfüllen zu können. 2Dazu sollen aus der Donau und deren linkem Entwässerungsgraben auf bayerischem Gebiet bei Fluß-km 20 + 080 (alt) = Fluß-km 2 567 + 920 (international) in der Gemarkung Leipheim, Landkreis Günzburg, im Endzustand bis zu 4 000 l/s Wasser entnommen, auf badenwürttembergisches Gebiet abgeleitet, aufbereitet und nach Maßgabe der Regelung des § 3 als Trinkwasser genutzt werden. 3Zunächst wird die Entnahme von Donauwasser auf 2 300 l/s beschränkt. 4Die Landeswasserversorgung wird bevorzugt die für sie verfügbaren Grundwasservorkommen nutzen.